Information des Landkreises Schmalkalden-Meiningen
Katzen sind Freigeister – das weiß jeder, der mit den eleganten Tieren zu tun hat. Es entspricht der Natur von Katzen, im Freien umherzustreifen, so dass viele Katzenhalter ihrem Tier auch diesen Auslauf gewähren.
Dies ist grundsätzlich auch als artgerecht für die Tiere anzusehen, kann aber erhebliche Probleme nach sich ziehen, sofern die Katzen nicht kastriert sind.
Unkastrierte Katzen werden sich vermehren und nicht alle Katzen bringen ihren Nachwuchs in einem liebevollen Zuhause zur Welt.
Vielmehr entstanden in der letzten Zeit im Landkreis mehrere „wilde“ Katzenpopulationen; insbesondere dort, wo die Tiere Unterschlupf und Futter finden. Häufig finden sich solche Populationen rund um menschliche Ansiedlungen.
„Eine solche wilde Katzenpopulation zieht aber wiederum Probleme nach sich: Hier ist die Vermehrung in keiner Weise mehr reguliert, es wird immer mehr Nachwuchs geben und dieser konkurriert dann um Nahrung und Ressourcen.
Aufgrund der zunehmend dichten Population haben Krankheiten wie Katzenschnupfen oder Parasiten leichtes Spiel“, erklärt Amtstierarzt Dr. David Sporn. „Viele Tiere in solchen Populationen sind sehr krank, leiden und sterben früh.“
Die Tierschutzvereine des Landkreises sowie der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes beobachten diese Entwicklung nun schon seit mehreren Jahren mit Sorge.
Veröffentlichung im Amtsblatt
Nach einer umfangreichen Datenerhebung durch die Tierschutzvereine sowie nach einer Vielzahl von Beratungen mit den Ordnungsbehörden, veröffentlicht der Landkreis nun im Amtsblatt vom 20. Januar 2023 eine so genannte „Katzenschutz-Verordnung“.
Eine solche Verordnung wurde bereits durch mehrere Landkreise in Thüringen umgesetzt, unter anderem auch in der Stadt Erfurt, den Landkreisen Nordhausen, Gotha und Eichsfeld.
Auch im Landkreis Schmalkalden-Meiningen gibt es jetzt definierte „Katzenschutz-Gebiete“, in denen für Katzenhalter Auflagen gelten.
Jeder Katzenhalter in einem „Katzenschutz-Gebiet“ ist verpflichtet, seinen Kater oder seine Katze
– mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen
– bei einer Registrierungsstelle (z.B. Tasso, Findefix) zu registrieren
– tierärztlich kastrieren zu lassen,
sofern die Katze oder der Kater die Wohnung oder das Haus verlassen soll.
Begleitet wird die Anordnung durch die fortdauernde Arbeit der Tierschutzvereine, die weiter in bewährter Weise freilebende, herrenlose Katzen kastrieren werden.
„Durch die Rechtsverordnung des Landratsamtes in Kombination mit den Kastrationsaktionen der Tierschutzvereine kann der Kreislauf der Vermehrung, der zu Schmerzen, Schäden und Leiden führt, durchbrochen werden“, erläutert Amtstierarzt Dr. David Sporn.
Drei Monate Zeit zur Umsetzung
Die Anordnung zur Kastration hat noch mehr Vorteile: Neben den positiven Effekten für die Tiergesundheit können freilebende Katzen schließlich auch ein Ärgernis für die Bevölkerung sein (z.B. in der Nähe von Kinderspielplätzen).
Auch dieser Problematik wird nun entgegengewirkt.
Die Verordnung wird mit dem Amtsblatt vom 20. Januar 2023 veröffentlicht; ab dem 21 April 2023 gelten dann die genannten Anordnungen. Die Tierhalter haben somit drei Monate Zeit, um den Verpflichten aus der Katzenschutzverordnung nachzukommen.
Zuständig für die Überwachung und den Vollzug ist der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises.
Bei Zuwiderhandlungen können Bußgelder erhoben werden. Wichtig: Wer eine freilebende Katze regelmäßig füttert, wird zum Tierhalter und hat damit auch die Vorgaben der „Katzenschutz-Verordnung“ zu erfüllen.
Die Gebiete, in denen die Katzenschutz-Verordnung gilt, wurden aufgrund vorhandener und dokumentierter Problematiken in Zusammenhang mit frei lebenden Katzen in diesen Ortslagen benannt.
Die zukünftige Entwicklung wird anhand der Datenerhebungen der Tierschutzvereine regelmäßig überprüft. In regelmäßigen Abständen wird dann entschieden, ob weitere Gebiete hinzugenommen werden müssen oder ob Gebiete wieder aus dem Geltungsbereich herausfallen können.
Derzeit gelten als Schutzgebiete
(mit Pflicht zur Kastration, Kennzeichnung und zum Chippen der Katze bei Freigang)
A) Gesamtes Gebiet der Stadt Meiningen
außer den Ortsteilen Walldorf, Dreißigacker, Unterharles, Wallbach und Träbes, aber mit folgenden Ortsteilen:
a) Stepfershausen
b) Herpf
c) Henneberg
d) Einödhausen
B) Gesamtes Gebiet der Gemeinde Grabfeld
C) Folgende Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar-Salzbrücke“
a) Rohr
b) Schwarza
c) Obermaßfeld-Grimmenthal
D) Gesamtes Gebiet der Stadt Wasungen
außer den Ortsteilen Wahns und Oepfershausen, aber mit folgenden Ortsteilen:
a) Unterkatz
b) Hümpfershausen
c) Metzels
E) Folgende Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Wasungen-Amt Sand“
a) Gemeinde Schwallungen mit Ortsteil Eckardts
außer den Ortsteilen Zillbach und Schwarzbach
b) Friedelshausen
c) Mehmels
F) Folgende Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Hohe Rhön“
a) Gesamtes Gebiet der Stadt Kaltennordheim
außer den Ortsteilen Andenhausen, Aschenhausen, Fischbach, Kaltenlengsfeld, Kaltensundheim, Kaltenwestheim, Klings, Melpers, Mittelsdorf, Oberkatz und Unterweid
b) Frankenheim
G) Folgende Gemeinden der erfüllenden Gemeinde Breitungen
a) Rosa, ohne den Ortsteil Georgenzell
b) Roßdorf
c) Fambach, ohne den Ortsteil Heßles
d) Breitungen/Werra
H) Gesamtes Gebiet der Stadt Schmalkalden
außer den Ortsteilen Breitenbach, Grumbach, Mittelstille, Möckers und Springstille, aber mit folgenden Ortsteilen:
a) Wernshausen
b) Asbach
c) Mittelschmalkalden
d) Haindorf
I) Gesamtes Gebiet der Stadt Steinbach-Hallenberg
J) Gesamtes Gebiet der Stadt Brotterode-Trusetal
außer den Ortsteilen Brotterode und Wahles
K) Gesamtes Gebiet der Gemeinde Floh-Seligenthal
außer den Ortsteilen Hohleborn, Kleinschmalkalden, Struth-Helmershof, Seligenthal und Floh, aber mit folgenden Ortsteilen:
a) Schnellbach
Die Rechtsverordnung findet sich im aktuellen Amtsblatt sowie auf der Homepage des Landratsamtes (www.lra-sm.de).
Für Fragen steht der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unter Tel. 03693/485-8165 zur Verfügung.