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Jetzt bewerben – Landkreis SM sucht Interviewer für den Zensus 2022

Information des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen

Dieses Jahr steht der Zensus 2022 an. Im Rahmen dessen erheben Interviewer grundlegende Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation. Befragt werden ab 15. Mai 2022 mehr als 30 Millionen Menschen in Deutschland.

„In bestimmten Fällen sind die Daten aus den Melderegistern nicht präzise genug. Möglicherweise sind einzelne Personen oder ganze Familien umgezogen und haben sich am neuen Wohnort noch nicht angemeldet oder bei Fortzügen den alten Wohnsitz nicht abgemeldet.

Um solche Ungenauigkeiten in der Statistik herauszurechnen, werden etwas mehr als zehn Prozent der Bevölkerung (etwa 10,2 Millionen Personen) in einem kurzen Interview befragt“, erklärt Timm Hausner, Leiter der Erhebungsstelle Zensus im Landkreis.

„Diese Stichprobenbefragung ist außerdem notwendig, um Daten zu erheben, die nicht in den Registern vorliegen. Dazu zählen etwa Angaben zu Bildung und Ausbildung oder zur Erwerbstätigkeit.

Mit dem Zensus finden wir heraus, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten“, sagt Hausner.

Auf Basis der ermittelten Bevölkerungszahlen werden zum Beispiel die Wahlkreise eingeteilt und die Stimmenverteilung der Länder im Bundesrat festgelegt.

Auch der Länder- und kommunale Finanzausgleich, die Berechnungen für EU-Fördermittel und die Verteilung von Steuermitteln beruhen auf Bevölkerungszahlen. Die Grundlage hierfür schafft der Zensus.

Im Landkreis Schmalkalden-Meiningen werden knapp 20.000 Personen mit mehr als 5.000 Anschriften in einem kurzen Interview an der Haustür befragt.

Für die Befragungen von Haushalten und Wohnheimen sucht die Erhebungsstelle aktuell noch Interviewerinnen und Interviewer, insbesondere für die Städte und Gemeinden Steinbach-Hallenberg und Umgebung, Oberhof, Brotterode-Trusetal, Breitungen und Umgebung, Wasungen und Umgebung, Floh-Seligenthal und für das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Hohe Rhön.

Die Tätigkeit erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa vier bis zwölf Wochen und startet am 16. Mai 2022. Die Interviewer können sich – abgesehen von einigen wenigen Regelungen – ihre Zeit frei einteilen.

Steuerliche Anrechnung der Aufwandsentschädigung

Das Engagement als Interviewerin oder Interviewer ist ehrenamtlich. Dennoch winkt in Abhängigkeit von der Anzahl der Befragungen eine attraktive Aufwandsentschädigung.

Gemäß Zensus-Gesetz im Jahr 2022 unterliegen die Aufwandsentschädigungen der Interviewer nach diesem Gesetz nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.

Die Interviewer erhalten demnach eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Dennoch ist jedes Einkommen gegenüber den Finanzämtern, Sozialleistungs- und Rententrägern sowie sonstigen Stellen, aus denen Einnahmen bezogen werden, anzuzeigen.

Anrechnung auf Rentenbezüge

Aufgrund der Vielzahl verschiedener Renten (z. B. Regelaltersrente, vorgezogene Altersrente, Waisenrente, etc.) kann keine vollumfängliche, abschließende Beurteilung erfolgen, ob die Aufwandsentschädigung auf die Rente angerechnet wird.

Grundsätzlich ist ein Hinzuverdienst bei der Regelaltersrente keiner Grenze unterworfen.

Anrechnung auf Sozialleistungen und Bezüge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG):

Bezüglich einer Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf eventuelle Sozialleistungen ist geregelt, dass diese nach Einkommensteuergesetz bis zu einem Betrag von 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Bei Bezügen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird gemäß einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföG VwV) angegeben, dass steuerfreie Einnahmen nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören.

Die Hinweise zur Anrechnung der Aufwandsentschädigung erfolgen ohne rechtliche Gewähr. Die jeweils zuständigen Stellen entscheiden über die Anrechnung von Einkommen einzelfallbezogen.

Eventuelle Anrechnungen müssen vom Bewerber individuell recherchiert werden! Bei Fragen ist die individuelle Situation mit dem Steuerberater, der zuständigen Behörde, der Rentenstelle, Vertretern der rechtsberatenden Berufe oder anderen geeigneten Personen und Stellen selbständig zu klären.

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