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Landrätin Greiser rät zur Vorsicht bei Partys – Veranstalter haftet bei Corona Ausbruch

Gastbeitrag von Christin Grobe

Wenige Tage nach Inkrafttreten der neuen Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS vom 9. Juni 2020 appelliert Landrätin Peggy Greiser nochmals an die Achtsamkeit der Bürgerinnen und Bürger im Landkreis:

„Die zurückgehenden Fallzahlen und umfassenden Lockerungen suggerieren eine trügerische Sicherheit. Wir bewegen uns auf dünnem Eis“, warnt Greiser.

Bei allen Lockerungen der Corona-Maßnahmen, dürfe nicht in Vergessenheit geraten, dass in allen Lebensbereichen weiterhin Vorsicht geboten ist, so die Landrätin.

Mit der neuen Thüringer Verordnung vom 9. Juni 2020 gelten weiterhin die Vorgaben zur sozialen Distanz und Hygiene.

Einkaufen

Beim Einkauf in Geschäften müssen Kunden weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

„Gerade im Alltag oder beim Einkaufen vergessen viele Menschen mittlerweile die unsichtbare Gefahr und gehen zunehmend leichtfertig mit dem Mindestabstand um. Bitte bleiben Sie umsichtig, tragen Sie Sorge für sich und andere“, fordert die Kreischefin. 

Private Feiern wie Geburtstage und Hochzeiten sind mit der neuen Verordnung ebenfalls wieder möglich – jedoch mit Auflagen, macht Landrätin Peggy Greiser deutlich:

„Jeder sollte pflichtbewusst entscheiden, ob eine private oder familiäre Feier nicht lieber verschoben wird. Denn ab einer Personenzahl von mehr als 30 Personen in geschlossenen Räumen und mehr als 75 Personen unter freiem Himmel muss die Veranstaltung 48 Stunden im Voraus beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen gemeldet werden.“

Private Feiern

Es seien geeignete Infektionsschutzvorkehrungen zu treffen und eine Kontaktverfolgung sicherzustellen. Die Formulare zur Anzeige privater und geschlossener Veranstaltungen sowie Informationen zur Genehmigung öffentlicher Veranstaltungen sind im Coronavirus-Newsticker unter www.lra-sm.de abrufbar.

„Im Fall der Fälle liegt die Verantwortung beim Veranstalter“, so Greiser.

„Zuletzt trägt dieser auch das Risiko, dass Veranstaltungen, die das pandemische Geschehen begünstigen können oder denen ein unzureichendes Infektionsschutzkonzept zugrunde liegt, durch die zuständige Ordnungsbehörde untersagt werden müssen.“

Sportvereine

Ähnlich verhält es sich mit Sportvereinen. Auch sie müssen ein auf ihre Sportarten und Sportstätten angepasstes Infektionsschutzkonzept vorhalten.

Zu jeder Vereinsveranstaltung wie zum Beispiel zum Training oder zu einer Vorstandssitzung muss zudem eine Teilnehmerliste angefertigt und für vier Wochen aufbewahrt werden.

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