Skip to content

Verwandten Besuche und Kindergarten wieder möglich – Neue Thüringer Verordnung

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat heute die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung veröffentlicht.

Hier die wichtigsten Punkte.

Ab dem 15. Mai 2020

können Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung für den Publikumsverkehr öffnen,

– sind Übernachtungsangebote von Beherbergungen zu touristischen Zwecken im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung zulässig.

Ab dem 1. Juni 2020 können öffnen:

Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Badeseen, Thermen und Gradierwerke, soweit jeweils unter freiem Himmel, Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen.

4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 3 ist der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesund-heits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Schutzvorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des für Sportpolitik zuständigen Ministeriums möglich.

Die jeweils verantwortliche Person muss die Vorgaben nach Satz 1 und 2 sowie die allgemeinen Infektionsschutzregeln beachten sowie deren Einhaltung sicherstellen.

Kindertageseinrichtungen

(1)  Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Anwendung des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Nr. 1 IfSG weiterhin in modifizierter Form. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte der Kindertageseinrichtungen erfolgen durch das für Jugend zuständige Ministerium.

(2) Grundsätzlich entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem 18. Mai 2020 in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Gemeinden darüber, wann die einzelnen Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb, an dem alle Kinder gleichberechtigt teilnehmen, übergehen.

Sofern Kindertageseinrichtungen, in eigener Verantwortung, beginnend mit dem 18. Mai 2020 auf den eingeschränkten Regelbetrieb umstellen wollen, ist diesem Wunsch durch die Träger zu entsprechen.

Mit Beginn des eingeschränkten Regelbetriebs in der jeweiligen Kindertageseinrichtung endet die Notbetreuung für Kinder dieser Kindertageseinrichtung.

Spätestens ab dem 15. Juni 2020 müssen alle Kindertageseinrichtungen den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen haben.

Kontaktbeschränkung, Mindestabstand

(1) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.

Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten:

Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos, soweit in geschlossenen Räumen, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, soweit in geschlossenen Räumen, Saunen und Thermen, soweit in geschlossenen Räumen,

Tanzlustbarkeiten und Diskotheken,

Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote,

Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in geschlossenen Räumen,

Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,

Mehrgenerationenhäuser sowie offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros.

Reisebusveranstaltungen sind untersagt.

Die komplette Verordnung ist hier zu finden!

Senden Sie Uns Ihre Tipps!

Rhönkanal unterstützen

Folge uns auf Social Media