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Neue Thüringer Verordnung – Wer darf, wer darf nicht öffnen ab 24.4.20

Grundsätzliche Pflichten

Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

Verkaufsläden bis 800m2 dürfen öffnen

Ab dem 24. April 2020 dürfen Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m2 sowie alle Geschäfte, die ihre Verkaufsflächen auf höchstens 800 m2 begrenzen, geöffnet werden.

1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
2. Banken und Sparkassen,
3. Drogerien,
4. Sanitätshäuser,
5. Optiker,
6. Hörgeräteakustiker,
7. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
8. Abhol- und Lieferdienste,
9. Wäschereien und Reinigungen,
10. Tankstellen, Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,
11. Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte,
11a. Buchhandelsgeschäfte bis zum Ablauf des 23. April 2020 mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume, ab dem 24. April 2020 ohne Einschränkung,
12. Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
13. der Fernabsatzhandel,
14. der Großhandel, (2) Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig.

Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:

1. Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
2. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
3. Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte,
4. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
5. Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
6. Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.

Die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften ab dem 4. Mai 2020 zulässig.

Sie müssen bei der Wiedereröffnung die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften und Schutzerfordernisse sicherstellen.

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

1. Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und bis zum 26. April 2020 Museen;
2. Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,
3. Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen,
4. Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht unter freiem Himmel in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 geregelt, Touristeninformationen,
5. Spielhallen und Spielbanken,
6. Tanzlustbarkeiten,
7. Ausstellungen bis zum 26. April 2020, Messen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen
8. Vergnügungsstätten
9. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen
10. Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,
11. Mehrgenerationenhäuser,
12. offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,
13. Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen
14. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach
§ 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThüriArTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
15. Beratungsstellen bis zum 26. April 2020,
16. Frauenzentren.

Öffnen unter Auflagen dürfen auch

Abweichend von Absatz 1 dürfen ab dem 27. April 2020 die folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften öffnen:

1. zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel,
2. Museen, Galerien und Ausstellungen,
3. Volkshochschulen, soweit sie nach § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als externen Schulabschluss und ab dem 4. Mai 2020, soweit sie gemäß § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der weiteren externen Schulabschlüsse vorbereiten;
4. Beratungsstellen. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die Einrichtungen nach Satz 1 erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.
(2) Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soli die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.
(3) Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.
(4) Bibliotheken dürfen unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 geöffnet werden.

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