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Freier Wettbewerb für Schornsteinfegerarbeiten – Rechte von Haus- & Wohnungseigentümer

Gastbeitrag von Christopher Eichler 

Seit dem 1. Januar 2013 unterliegt das Schornsteinfegerhandwerk dem freien Wettbewerb. Grundlage dafür war das novellierte Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG).

Seit der Gesetzesänderung können Verbraucher für bestimmte Aufgaben einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Für den hoheitlichen Bereich ist nach wie vor der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Zu den hoheitlichen Aufgaben zählen die Feuerstättenschau, die Ausstellung beziehungsweise Änderung des Feuerstättenbescheides, das Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht.

Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmer in dem jeweiligen Bezirk. Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten weiterhin bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt sind.

Zu den Tätigkeiten, die frei vergeben werden können, zählen etwa das Messen, Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten (nach KÜO bzw. 1. BImSchV).

Diese Aufgaben zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Jeder entsprechend qualifizierte Schornsteinfegerbetrieb kann diese anbieten. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.

Die Entscheidung, welcher Schornsteinfeger für diese freien Leistungen beauftragt wird, liegt beim Eigentümer. Andererseits ist kein Schornsteinfeger verpflichtet, diesen Auftrag anzunehmen.

Mehr Rechte – mehr Pflichten

„Die Gesetzesänderung von 2013 bedeutet mehr Rechte, zugleich aber auch mehr Pflichten für die Haus- und Wohnungseigentümer“, erklärt Mike Bauroth vom Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr, dessen Mitarbeiter nach neun Jahren immer noch feststellen, dass es reichlich Unsicherheiten in der Bevölkerung nach der Gesetzesänderung gibt.

„Die Eigentümer müssen sich nun selbst darum kümmern, dass ihre Heizungsanlagen und Schornsteine regelmäßig zu den Terminen gekehrt beziehungsweise überprüft werden.“

Die Termine und Fristen finden Bürgerinnen und Bürger im Feuerstättenbescheid, der nach der Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger ausgehändigt oder postalisch zugestellt worden ist.

„Die termingerechte Ausführung dieser Arbeiten ist dann dem für diesen Bezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch die Haus- und Wohnungseigentümer nachzuweisen“, so Bauroth weiter.

Dies geschieht durch ein bundeseinheitlich vorgegebenes Formblatt, welches der beauftragte Schornsteinfeger nach Ausführung der freien Arbeiten an den Haus- und Wohnungseigentümer aushändigt.

Die gesetzliche Verantwortung für die tatsächliche Übermittlung der Formblätter verbleibe jedoch allein bei den Hauseigentümern, selbst wenn der ausführende Schornsteinfegerbetrieb dies als „Serviceleistung“ anbiete und abwickle.

„Diese Nachweispflicht entfällt nur, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für diese Schornsteinfegerarbeiten beauftragt wird. Dann trägt dieser selbst die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten“, erklärt der Fachdienstleiter.

Nachweis auf Formblatt

Für diese nicht hoheitlichen Arbeiten (Kehren, Überprüfen, Messen) gelten die allgemeinen Regeln des freien Wettbewerbs und damit auch eine freie Preisvereinbarung.

Erfolgt der Nachweis über die termingerechte Ausführung der vorgeschriebenen Arbeiten durch den Haus- und Wohnungseigentümer nicht durch oben beschriebenes Formblatt, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gesetzlich verpflichtet, bei der zuständigen Gewerbebehörde (der Stadtverwaltungen Meiningen, Zella-Mehlis und Schmalkalden oder dem Landratsamt Schmalkalden-Meiningen) Zwangsmaßnahmen einleiten zu lassen.

Die Gewerbebehörde kann dann den für den Bezirk bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichten, die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten ersatzweise durchzuführen, wenn die Haus- und Wohnungseigentümer auch nach Aufforderung der zuständigen Gewerbebehörde ihren Pflichten nicht nachkommen.

Solche Ersatzvornahmen kämen dem Eigentümer am Ende teuer.

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