Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen hat auf die neue Rechtslage im Bund und in Thüringen reagiert und eine angepasste 13. Allgemeinverfügung vom 24. April 2021 erlassen.
Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Verlängerung der bisher im Landkreis separat geregelten Maßnahmen.
Die bereits bisher gültigen Verschärfungen zur Erweiterung der medizinischen Maskenpflicht im öffentlichen Raum sowie die Schließung der Freizeiteinrichtungen über die Landesregelungen hinaus bleiben bis zum 9. Mai 2021 bestehen.
Ebenso die speziellen Regelungen zu Versammlungen und Gottesdiensten. Die neue Allgemeinverfügung tritt am Sonntag, 25. April 2021, in Kraft.
Folgende Regelungen gelten weiterhin im Landkreis Schmalkalden-Meiningen
Erweiterung der Pflicht zum Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen
In den folgenden Situationen ist das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung für jede Person ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Pflicht:
– auf allen öffentlichen Plätzen unter freiem Himmel, an denen sich Personen ansammeln,
– Geschäfte und Einrichtungen mit Publikumsverkehr,
– beim Betreten und dem Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Tankstellen,
– in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und – Krankenhäusern für Patienten, stationäre Patienten nur außerhalb der Krankenbetten bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m,
– beim Betreten und Aufenthalt von/an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern,
– auf Wochenmärkten unter freiem Himmel,
– auf Bahnhöfen und an Bushaltestationen.
Auch die Regelungen zu Versammlungen und Gottesdiensten haben sich mit der 13. Allgemeinverfügung des Landkreises nicht verändert.
Es gilt folgendes: Bei einer Überschreitung des jeweils maßgeblichen Inzidenzwertes nach Robert-Koch-Institut (RKI) innerhalb von sieben Tagen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schmalkalden-Meiningen verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl ab dem ersten Tag der Überschreitung jeweils
ab 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
unter freiem Himmel auf 100 Personen und
in geschlossenen Räumen auf 50 Personen,
ab 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner
unter freiem Himmel auf 50 Personen und
in geschlossenen Räumen auf 25 Personen sowie
ab 300 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auf 10 Personen
Die komplette zwölfte Allgemeinverfügung im Wortlaut finden Bürgerinnen und Bürger gibt’s hier: