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Supermärkte bleiben auf – Mehr Einschränkungen ab Freitag – 25000 Euro Strafe oder Gefängnis möglich

Wegen der Ausbreitung des Coronavirus sollen ab Freitag in ganz Thüringen nun auch Gaststätten, Bekleidungsgeschäfte und Friseurläden schließen.

Ein entsprechender Erlass der Landesregierung soll in ganz Thüringen für einheitliche Regeln im Umgang mit der Coronakrise sorgen, wie ein Sprecher des Gesundheitsministeriums am Donnerstag mitteilte.

Ein früherer Erlass, nach dem zum Beispiel der Betrieb von Gaststätten noch erlaubt war, sofern diese 1,5 Meter Mindestabstand zwischen den Tischen wahren, wird aufgehoben und durch die neuen Bestimmungen ersetzt.

Ausgenommen vom Gaststättenverbot ist der Außerhaus-Verkauf. Die fünf Thüringer kreisfreien Städte hatten bereits am Mittwoch schärfere Regeln und die Schließung von Restaurants angekündigt. Mit dem neuen landesweiten Erlass sollen nach wie vor Lebensmittelläden, Lieferdienste, Poststellen und Autowerkstätten geöffnet bleiben.

Die Bevölkerung ist aufgerufen, sich unbedingt an diese Anordnungen zu halten. Gleiches gilt im Übrigen bei Betroffenen für die vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro und bis zu 5 Jahren Haft geahndet werden.

Diese Verkaufsstellen bleiben offen:

Läden für Lebensmittel (z.B. Supermärkte, Bäckereien, Fleischereien)
Wochenmärkte (für Lebensmittel, nicht Haushaltsartikel)
Abhol- und Lieferdienste
Getränkemärkte
Apotheken
Sanitätshäuser
Drogerien
Tankstellen
Banken und Sparkassen
Poststellen
Reinigungen und Waschsalons
Zeitungsverkaufseinrichtungen
Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
Großhandel

Geschlossen sind laut Erlass der Landesregierung:

Bars, Cafes, einschließlich Eiscafes, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen; der Straßenverkauf von Eiscafes ist ausgenommen
Fitness-Studios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien
Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen einschließlich Bibliotheken
Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten sowie Sportanlagen, Spiel und Bolzplätze, Zoologische Gärten und Tierparks
Spielhallen und Spielbanken
Tanzlustbarkeiten
Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBI. 1S. 202)
Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 21 . November 2017 (BGBI. 1S. 3786)
Prostitutionsbetriebe
Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 SGB VIII wie z. B. Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger, Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern
Mehrgenerationenhäuser
Offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit wie z. B. Seniorenclubs, Seniorenbüros
Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen i.S.v. § 11 SGB VIII
Tagespflegeeinrichtungen nach SGB XI; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen
Beratungsstellen; Frauenzentren.
Beratungstelefone bleiben.

Ausgenommen sind:

Handwerks-, Dienstleistungs- und Beherbergungsbetriebe (jedoch nicht für touristische Zwecke), insbesondere Betriebe von Kfz-Reparaturen.
Einrichtungen des Gesundheitswesens wie medizinische Fußpflege und Physiotherapie.

Besondere Veranstaltungen

Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen dürfen nur Verwandte ersten und zweiten Grades der/des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens.

Bei Hochzeiten dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen und die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.

Quelle Antenne Thüringen

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